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AGer-Z 2016 Nr. 10

OR 327; Vergütung für eigenes Arbeitsmaterial

Zh Arbeitsgericht · 2016-09-28 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2016 Nr. 10 OR 327; Vergütung für eigenes Arbeitsmaterial

10. OR 327; Vergütung für eigenes Arbeitsmaterial Die Klägerin arbeitete rund drei Monate für einen Manicure-Shop. Zu prüfen war unter anderem, welche Berufsauslagen ihr für diese Zeit zu ersetzen waren. Aus den Erwägungen: «Die Klägerin verlangt Fr. 2’901.– netto für Arbeitsgeräte und -material. Aus dem Arbeitsvertrag geht hervor, dass die zur Durchführung der Arbeit der Klägerin notwendigen Arbeitsgeräte und -materialien vom Shop zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Klägerin vereinbarte jedoch aufgrund minderwertiger Qualität der ihr zur Verfügung gestellten Produkte und Arbeitsutensilien und teilweisem Nichtvorhandensein derselben mit dem Beklagten, dass sie eigene Arbeitsutensilien gegen Bezahlung zur Verfügung stelle sowie qualitativ bessere Produkte gegen Entschädigung organisiere. Für die Besorgung von Produkten für die Nagelpflege bzw. übrigem Verbrauchsmaterial, wie z.B. Nagellack und -gels, Pinsel, Feilen, Desinfektionsmittel etc. verlangt die Klägerin Fr. 501.– netto. Für die Zurverfügungstellung der Arbeitsgeräte, wie z.B. Pedicure-Stuhl, Lavabo, UV-Lampen etc. verlangt die Klägerin eine Entschädigung von Fr. 800.– netto pro Monat. Gemäss Art. 327 Abs. 2 OR hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin angemessen zu entschädigen, wenn diese mit dessen Einverständnis selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellt, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist. Die Parteien haben hinsichtlich der Entschädigung nichts Schriftliches vereinbart. Der Kaufpreis des Pedicure-Stuhles betrug ca. Fr. 2’500.–.

Einige der Gerätschaften, welche gemäss der Klägerin insgesamt einen Anschaffungspreis von Fr. 5’000.– bis Fr. 6’000.– hatten, besass die Klägerin bereits. Sie musste sie folglich nicht für das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten beschaffen und konnte sie nach Beendigung wieder an sich nehmen. In Anbetracht der Umstände rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_483/2014 vom 25. November 2014 E. 5.1), der Klägerin für das Zurverfügungstellen von Arbeitsgeräten und -material sowie für die Ausgaben im Zusammenhang mit dessen Beschaffung pauschal Fr. 1’500.– netto zuzusprechen. Im Mehrbetrag gelingt es der Klägerin nicht, ihre Forderung nachzuweisen, weshalb das Rechtsbegehren in diesem Umfang abzuweisen ist.» (Abwesenheitsentscheid AH160114 vom 28. September 2016)